Integration durch Sport

Gemeinsames Sporttreiben hat das Potential Menschen mit verschiedener kultureller, sozialer oder ethnischer Herkunft in Kontakt zu bringen. Der Stadtsportbund Chemnitz e.V. begleitet und unterstützt Chemnitzer Vereine, die bereits interkulturell ausgerichtet sind und berät Vereine, die Fragen zu einer stärkeren interkulturellen Öffnung in ihren Strukturen haben.

Unsere Angebote:

  • Beratung von Vereinen und der Zielgruppe zum Thema Integration 
  • Schaffung niedrigschwellige Sportangebote, um Migranten den Schritt zum Sport zu erleichtern
  • Beantwortung von Anfragen seitens Menschen mit Migrationshintergrund und deren Unterstützern nach vorhandenen Sportmöglichkeiten und Vereinen
  • Betreuung von Vereinen, die sich der Arbeit mit Migranten öffnen möchten
  • Ansprechpartner bei Integrationsprojekten
  • Begleitung von Stützpunktvereinen
  • Fördermöglichkeiten 

Jenny Julian

Tel.: 0176 16047221
 jenny.julian@sportbund-chemnitz.de 

Stützpunktvereine …

Sportvereine, die sich im Rahmen des bundesweiten Programms „Integration durch Sport“ (IdS) oder des sächsischen Projekts „Förderung der Integration von Flüchtlingen im Sport“ (FIF) für die Integrationsarbeit engagieren, werden als Stützpunktvereine bezeichnet und gehören damit zur Programmstruktur. Sie besitzen für die Integrationsprogramme einen zentralen Stellenwert, da sie eine regelmäßige, langfristige und kontinuierliche Arbeit vor Ort gewährleisten und Integrationsstrukturen unter Einbindung des organisierten Sports schaffen und fördern.

… in Chemnitz

Chemnitzer Freizeit und Wohnsportverein e. V.
SSV Textima Chemnitz e.V.
Boxclub Chemnitz 94 e.V.
BSV Saxonia e.V.
Miteinander Statt Gegeneinander e.V.
Chemnitzer Polizeisportverein e.V.
Universitätsgeimschaft Chemnitz e.V.
Athletic Sonnenberg e.V.
Kreisverband Fußball Chemnitz e.V.

FAQ

Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.

Der LSB hat für alle bei ihm organisierten Vereine eine zentrale Nichtmitgliederversicherung mit der ARAG Sportversicherung abgeschlossen, sodass die Versicherungskosten für Asylbewerber und Flüchtlinge abgedeckt sind. Der Versicherungsvertrag beinhaltet:
• eine Unfall-Versicherung
• eine Haftpflicht-Versicherung
• eine Rechtsschutz-Versicherung
• Zusätzlich werden die Teilnahme an Veranstaltungen und der direkte Weg von und zur Sportstätte mitversichert.

Damit sind Flüchtlinge und Asylbewerber anderen Vereinsmitgliedern im Versicherungsschutz gleichgestellt. Der LSB übernimmt diese Kosten.

Ja, es ist insbesondere auf den Status der Flüchtlinge zu achten. Zum einen gibt es die Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesem Status kann es Einschränkungen zum Beispiel hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und der Freizügigkeit geben. Dann gibt es die anerkannten Flüchtlinge mit befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstiteln, für die diese Einschränkungen in der Regel – zumindest derzeit – nicht mehr gelten. Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus bestimmten Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Duldung. Asylsuchende, deren Antrag abgelehnt wurde und bei denen keine Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen, müssen grundsätzlich in ihre Heimatländer zurückkehren.

Flüchtlinge können z. B. im Rahmen eines Übungsleiter- oder Ehrenamtsvertrages tätig werden. Wenn diese Tätigkeit über die Aufgaben eines normalen Mitgliedes hinausgehen, muss eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden, auch wenn es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt.

In den ersten 15 Monaten des Aufenthalts werden gezahlte Aufwandsentschädigungen des Vereins vom Sozialamt auf die gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt angerechnet. Danach werden Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 200€ pro Monat nicht mehr angerechnet. Eine anderweitige Entschädigung, z. B. durch Geschenke oder Gutscheine, ist dagegen immer möglich.

Eine ehrenamtlich unentgeltliche Tätigkeit in Vereinen ist Flüchtlingen in jedem Fall – auch ohne behördliche Genehmigung möglich.

Vereine, die für Flüchtlinge Sportangebote durchführen möchten, wenden sich am besten an die einzelnen Flüchtlingsunterkünfte direkt. Die Standorte der öffentlichen Unterbringung und der Zentralen Erstaufnahme, sowie die entsprechenden Kontakte und deren Verwaltung finden Sie jeweils auf den Internetseiten der Behörde für Arbeit, Soziales Familie und Integration.

Vereine müssen nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit fürchten, wenn sie Geflüchtete kostenfrei oder zu einem geminderten Beitrag aufnehmen. Allerdings gibt es zivilrechtliche Aspekte, die es zu beachten gilt. Ein Verein kann zum Beispiel nicht ohne Weiteres Geflüchteten den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt. Eine allzu strenge Betrachtung ist im gegebenen Zusammenhang aber auch nicht angemessen: So kann ein über den Vorstand praktiziertes soziales Engagement in Form von Angeboten für Flüchtlinge durchaus dahingehend interpretiert werden, dass hiermit (zumindest mittelfristig) auch das Ziel verfolgt wird, neue Mitglieder zu gewinnen.

In gleicher Weise sind die ja gemeinhin akzeptierten „Schnupperangebote“ für potenzielle neue Mitglieder, die regelmäßig nicht mit Bezahlpflichten einhergehen, zu betrachten. Ein im Rahmen der Satzungszwecke angebotener Sportkurs für Flüchtlinge ist zudem nicht anders zu bewerten als ein Kurs für Senioren oder eine Ballschule für Kleinkinder. Folglich lässt sich nachvollziehbar begründen, dass im gegebenen Zusammenhang nicht jede kleine Zuwendung einer expliziten Satzungsermächtigung bedarf.

(Quelle: DOSB-Schreiben vom 11.11.2015)

Kinder und Jugendliche, die selbst oder deren Eltern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können Zuschüsse in Höhe von bis zu 10 Euro monatlich für die Mitgliedschaft im Sportverein oder die Wahrnehmung von Sportangeboten erhalten. Die Betroffenen bzw. die Vereinsvertreter sollten sich mit der zuständige Kommune in Verbindung setzen, da hier nicht die Jobcenter zuständig sind.

Sportvereine haben die Möglichkeit Anträge auf finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Angeboten in Kooperation mit Erstaufnahmeeinrichtungen und Folgeunterkünften zu stellen. Bei den Maßnahmen kann es sich um ganzjährige Angebote, Kurse, Ferienprogramme oder eintägige Veranstaltungen handeln, die gezielt Flüchtlinge ansprechen und zu deren Integration beitragen sollen.

Integration durch Sport (IdS)

  • ein Bundesprogramm des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
  • es wird in den 16 Bundesländern durch die Landessportbünde (LSB) koordiniert und durch das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert.
  • ist für Menschen mit Migrationshintergrund ist eine nachhaltige Integration ist der organisierte Sport ein wichtiges Handlungsfeld

Fördermöglichkeiten

Förderung der Integration von Flüchtlingen durch Sport (FIF)

  • ist ein Gemeinschaftsprojekt vom Staatsministerium des Inneren (SMI) und dem Landessportbund Sachsen (LSB)
  • der LSB und auch der Stadtsportbund Chemnitz e.V. engagieren sich für Fairness, Respekt und Toleranz

Fördermöglichkeiten

Ja. Für die Teilnahme an den Sportangeboten eines Sportvereins spielt es keine Rolle, ob die Person Asylbewerber ist und welchen Status sie besitzt. Ob die Person dann Mitglied sein muss oder nicht, hängt mit der Satzung des jeweiligen Sportvereins zusammen.

Ein Verein kann nicht ohne weiteres Flüchtlingen den Mitgliedbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt.

Vereine deren Satzungszweck nicht die Mildtätigkeit oder die Förderung zur Hilfe von Flüchtlingen ist, dürfen Maßnahmen nur im Rahmen des Schreibens vom Bundesministerium für Finanzen als Sonderaktion / Ausnahmeregelung im Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2016 durchführen.

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge ist es für den Zeitraum 01. August 2015 bis 31. Dezember 2016 ausnahmsweise unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandenen Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen eingesetzt werden.

Ist Bestandteil des Satzungszwecks die „Mildtätigkeit“ oder „die Förderung zur Hilfe von Flüchtlingen“ sind alle Maßnahmen, Aktivitäten und Veranstaltungen, die dem Personenkreis – auch unmittelbar – zugutekommen, möglich.

Hat ein Verein nur die Förderung des Sports in der Satzung stehen, können lediglich Maßnahmen im Zusammenhang mit Sport durchgeführt werden.

Residenzpflicht (räumliche Beschränkung des Aufenthalts)

Im Januar 2015 wurde die Residenzpflicht für Asylbewerber und geduldete Ausländer gelockert. Sie gilt weiterhin für die ersten drei Monate nach Ankunft in Deutschland. Anschließend erlischt diese und die Personen können sich frei im gesamten Bundesgebiet bewegen. In Sachsen erlaubt die Residenzpflicht lediglich eine regierungsbezirksweite Bewegungsfreiheit. Für den Sport bedeutet dies, dass Flüchtlinge drei Monate nach ihrer Ankunft an Auswärtsspielen, Wettkämpfen und Ausflügen innerhalb Deutschlands problemlos teilnehmen können.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge reisen ohne Erziehungsberechtigte. In Deutschland werden sie vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen. Sie bekommen häufig einen Vormund, welcher dann gesetzlicher Vertreter der jeweiligen Person ist und die Unterschriftsbefugnis erhält. Im Falle einer notwendigen Zustimmung des Erziehungsberechtigten, beispielsweise bei einer Vereinsmitgliedschaft oder bei der Beantragung von Spielerpässen, muss sich der Verein an den jeweiligen Vormund wenden.

Wissenswertes

Wichtige Links zum Thema Integration und Sport