Satzung & Ordnungen

Satzung

1. Der Verein trägt den Namen „Stadtsportbund Chemnitz e.V.“, im Folgenden SSBC genannt.

2. Der SSBC wurde am 3. Mai 1990 gegründet und ist unter der laufenden Nr. 90 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.

3. Der SSBC hat seinen Sitz in Chemnitz.

4. Das Geschäftsjahr des SSBC ist das Kalenderjahr.

Die verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher, männlicher wie auch diverser Form.

1. Der SSBC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der SSBC ist die Gemeinschaft der ihm beigetretenen Sportgemeinschaften, Sportvereine und Sport-Fachverbände der Stadt Chemnitz.

3. Der SSBC ist Mitglied im „Landessportbund Sachsen e.V.“ und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

4. Der SSBC fördert den Sport für alle in jeder Beziehung und koordiniert die dafür notwendigen Maßnahmen gemeinsam mit seinen Sportgemeinschaften, Sportvereinen und Sport-Fachverbänden. Er tritt dafür ein, dass allen Chemnitzer Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.

5. Der SSBC vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Landessportbund Sachsen, dem Stadtparlament, den Ämtern der Stadt und der Öffentlichkeit.

6. Der SSBC unterstützt seine Mitglieder in übergreifenden Angelegenheiten.

7. Neben dem Sport verfolgt der SSBC den Zweck der Förderung der Erziehung. Mit seiner Sportjugend als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe betreibt er eine Kindertagesstätte mit der Aufgabe, Kinder in ihrer Persönlichkeit und Entwicklung zu stärken und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu bieten, ein vielfältiges Sportangebot kennen zu lernen – ohne Erfolgsdruck und Zwang von außen.

1. Der SSBC fördert Körperkultur und Sport.

2. Der SSBC begrüßt ehrenamtliches Engagement als Bestandteil des bürgerschaftlichen Engagements. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der guten Verbandsführung (Good Governance).

3. Grundlage des Wirkens des SSBC und seiner Mitgliedsorganisationen ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der SSBC ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral. Er tritt für die Integration von Eingewanderten und ihren Nachkommen sowie die Inklusion von Menschen mit Behinderung ein. Der SSBC tritt für die Gleichstellung der Geschlechter ein und erkennt an, dass es verschiedene Geschlechtsidentitäten gibt und beachtet ihre entsprechenden Anforderungen im Rahmen seiner Arbeit mit dem Ziel, die Chancengleichheit im Sport zu gewährleisten.

4. Der SSBC tritt rassistischen, gewaltverherrlichenden und diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten, sowie allen Erscheinungen von sexualisierter Gewalt entschieden entgegen.

5. Der Verstoß gegen diese Grundsätze kann zur Ablehnung eines Aufnahmebegehrens in den SSBC sowie zum Ausschluss aus dem SSBC (§7 Abs. 3b der Satzung) führen.

6. Wählbar in ein Amt des SSBC sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des SSBC in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Verbandes eintreten.

7. Der SSBC ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSBC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person, keine Personengruppe durch Ausgaben, die den Zwecken des SSBC fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Darüber hinaus können allen in Organen Tätigen Auslagen und Aufwendungen, die Ihnen durch Ihre Tätigkeit im SSBC entstehen, erstattet werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SSBC keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

8. Der SSBC erkennt die organisatorische, finanzielle, rechtliche, fachliche und überfachliche Selbständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit.

9. Der SSBC, seine Präsidiumsmitglieder und Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

10.  Der SSBC handelt unter dem Bestreben, dass Manipulation und Doping mit den Grundwerten des Sports unvereinbar sind.

11. Der SSBC setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für den Tierschutz im Sport ein.

Die Aufgaben des SSBC sind insbesondere:

1. die Förderung der Gründung neuer und die Erweiterung bestehender Vereine;

2. die Förderung der Vereinstätigkeit;

3. die Förderung des Breiten-, Behinderten-, Kinder- und Jugend-, Senioren- sowie des Leistungssports;

4. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen der Stadt Chemnitz und des Freistaates zur Förderung des Sports, insbesondere mit den entsprechenden Ämtern, Ausschüssen und Organisationen;

5. der Austausch von Erfahrungen zwischen seinen Mitgliedern;

6. einen Beitrag zur Entwicklung von Kultur und Bildung zu leisten;

7. die Förderung des Umweltbewusstseins im Sport;

8. die Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit;

9. die Ausschusstätigkeit sowie Lehrgänge und Anleitungen zu Steuer- und Rechtsfragen sowie zu fachlichen Problemen des Versicherungsschutzes;

10. die Koordinierung der Interessen seiner Mitglieder bei der Sportstättenvergabe der Stadt Chemnitz;

11. Förderung von Aktivitäten der Mitgliedsvereine durch finanzielle Unterstützung bzw. Bezuschussung;

12. Förderung der Vereinstätigkeit durch Ausreichung bzw. Weiterreichung von Sportfördermitteln.

13. Maßnahmen zur stetigen Verbesserung der Inklusion und Integration im Sport.

Die Aufgaben des Verbandes sollten unter Beachtung der Nachhaltigkeit umgesetzt werden

Rechtsgrundlagen des SSBC sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung. Zur Durchführung seiner Aufgaben erarbeitet sich der SSBC mindestens eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung, eine Finanzordnung, eine Beitrittsordnung sowie eine Mitgliedsbeitragsordnung. Geschäftsordnung, Wahlordnung, Beitrittsordnung sowie die Mitgliedsbeitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung oder vom Hauptausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Alle weiteren Ordnungen werden vom Präsidium des Stadtsportbundes ebenso mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend Chemnitz im SSBC beschlossen und bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des SSBC.

1. Mitglieder des SSBC können werden:

a) alle gemeinnützigen Sportvereine, Sportgemeinschaften und die Sport- Fachverbände der Stadt Chemnitz
– als ordentliche Mitglieder
b) andere Organisationen und Vereine, welche die Zwecke und Grundsätze des SSBC fördern
– als außerordentliche Mitglieder
c) Persönlichkeiten, die sich um den Sport besonders verdient gemacht haben
– als Ehrenmitglieder
– als Ehrenpräsident, wer langjährig als Präsident fungierte

2. Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder Sportverein, jede Sportgemeinschaft und jeder Sport-Fachverband der Stadt Chemnitz kann Antrag auf Mitgliedschaft im SSBC stellen. Die Aufnahmebedingungen sind in der Beitrittsordnung geregelt.

3. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im SSBC erlischt durch:
a) Austritt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres;
b) Ausschluss durch die ordentliche Mitgliederversammlung in den Jahren, in denen diese stattfindet oder durch den Hauptausschuss des SSBC in den
übrigen Jahren, wenn
– eine Verletzung, der durch die Satzung den Mitgliedern obliegenden Verpflichtungen oder eine Verletzung der Handlungsgrundlagen des SSBC, insbesondere der Grundsätze gemäß §4 Abs. 3 und 4 der Satzung vorliegen;
– nach Kenntnisnahme, dass die für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen der Satzung und Beitrittsordnung entfallen;
– Beitragsrückstände trotz zweimaliger Mahnung bestehen.
c) Auflösung der Mitgliedsorganisation.

1. Rechte der Mitglieder des SSBC:

a) Die ordentlichen Mitglieder des SSBC haben das Recht:
aa) durch ihre Vertreter das Präsidium zu wählen sowie Vertreter aus ihren Reihen als Kandidaten für dieses vorzuschlagen;
die Wählbarkeit in Leitungsgremien setzt voraus:
– persönliche Mitgliedschaft in einem Sportverein, der Mitglied des SSBC ist;
– Alter am Wahltag mindestens 18 Jahre;
bb) Rechenschaft über die Tätigkeit der gewählten Gremien und der Geschäftsstelle zu verlangen;
cc) auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 2 und 4 der Satzung;
dd) Anträge an die Organe des SSBC zu stellen.

b) Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, als Gäste an der Mitgliederversammlung und dem Hauptausschuss teilzunehmen.

c) Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und dem Hauptausschuss mit beratender Stimme teilzunehmen. Ehrenpräsidenten sind zudem beratende Mitglieder des Präsidiums und können an dessen Sitzungen teilnehmen.

2. Pflichten der Mitglieder des SSBC e.V.:

Die Mitglieder des SSBC haben die Pflicht, die Satzung und Ordnungen des SSBC einzuhalten und zur Verwirklichung der gefassten Beschlüsse beizutragen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen, dem Zweck und den Grundsätzen des SSBC schadet.

3. Auf Grundlage der jährlichen Mitgliederbestandserhebung werden von den Mitgliedern des SSBC Beiträge erhoben. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind bis 31.01. jedes Jahres verpflichtet, diese Bestandserhebung über das zur Verfügung gestellte Portal abzugeben. Weitere Einzelheiten zu den Mitgliedsbeiträgen werden durch die Mitgliedsbeitragsordnung geregelt. Ehrenmitglieder und Sport-Fachverbände sind von der Beitragspflicht befreit.

Organe des SSBC sind:

1. die Mitgliederversammlung (Stadtsporttag)
2. der Hauptausschuss
3. das Präsidium

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SSBC.

2. Die Mitgliederversammlung soll alle vier Jahre zusammentreten. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten in Textform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die vom Mitgliedsverein zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

3. Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung in Präsenz durchzuführen. Abweichende Arten der Durchführung beschließt das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliederversammlung kann dann nach einem solchen Präsidiumsbeschluss ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Veranstaltungsort (Präsenzveranstaltung), insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden.

4. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums mit je einer Stimme
b) den Stimmberechtigten der ordentlichen Mitglieder des SSBC
– jeder Sportverein/jede Sportgemeinschaft bis 500 Mitglieder eine Stimme; je weitere angefangene 500 Mitglieder eine weitere Stimme
– je Sport-Fachverband eine Stimme
c) den Stimmberechtigten der Sportjugend
– je angefangene 1000 Mitglieder eine Stimme
Für die Festlegung der Stimmberechtigten ist die letzte Bestandserhebung des SSBC verbindlich, die in Verbindung mit dem Landessportbund Sachsen e.V. durchgeführt wird. Jeder Stimmberechtigte hat eine nichtübertragbare Stimme, stimmberechtigt und wählbar sind nur volljährige Delegierte.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) den Geschäftsbericht des Präsidiums, den Jahresabschluss des Vorjahres und den Haushaltplan des lfd. Jahres zu bestätigen bzw. zu beschließen.
b) das Präsidium zu entlasten und neu zu wählen
c) Satzungsänderungen zu beschließen
d) Berufungsentscheidungen bei Ausschlussverfahren zu fällen
e) Anträge zu behandeln

6. Anträge an die Mitgliederversammlung und zu Satzungsänderungen müssen schriftlich oder per E-Mail mit Begründung bis spätestens 20 Tage (Poststempel/E-Mail-Eingang) vor dem Tagungstermin der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.

Antragsberechtigt sind:
a) die ordentlichen Mitglieder des SSBC
b) der Hauptausschuss
c) das Präsidium

Wahlvorschläge für Kandidaten, die zur Wahl als Präsidiumsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung benannt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Später vorgeschlagene Kandidaten gelangen auf die Wahlliste, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

7. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten oder einen von ihnen bestimmten Versammlungsleiter.

8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung stellt der Versammlungsleiter fest, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.

9. Beschlussfassung

a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgte.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
c) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Vertretungsberechtigten des SSBC sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Einberufung zu einer virtuellen Mitgliederversammlung muss ergänzend zu den Regelungen in §10 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung zur
elektronischen Kommunikation und Abstimmung enthalten.

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

a) wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in gleicher Sache dies beim Präsidium beantragt;
b) wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Hauptausschusses unter Angabe des Zweckes und der Gründe in gleicher Sache dies beschließen;
c) wenn das Präsidium mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder unter Angaben des Zweckes und der Gründe in gleicher Sache dies beschließt.

2. Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 10 der Satzung mit folgenden Abweichungen:

a) die Frist der Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 14 Tage verkürzt werden;
b) Gegenstand der Tagesordnung ist der Punkt, welcher zur Einberufung führte;
c) weitere Tagesordnungspunkte bedürfen der Einwilligung einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

1. Der Hauptausschuss soll einmal im Jahr in den Jahren tagen, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet.

2. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums;
b) den Präsidenten/Vorsitzenden der Mitgliedsvereine des SSBC e.V. bzw. einer anderen vertretungsberechtigten Person lt. Eintragung im Vereinsregister (Nehmen nichtvertretungsberechtigte Personen teil, so haben sie kein Stimmrecht, es sei denn sie legen eine schriftliche Vollmacht ihres Vorstandes nach §26 BGB vor.);
c) dem Vertreter der Kommune (ohne Stimmrecht).

3. Die Sitzungen werden mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

4. Bei ordnungsgemäßer Einladung lt. Satzung ist der Hauptausschuss mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Stimmengleichheit bei Abstimmung gilt als Ablehnung.

6. Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums und des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres;
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums
d) Genehmigung des Haushaltsplanes des lfd. Geschäftsjahres;
e) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten grundlegender Bedeutung, soweit sie lt. Satzung nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung bedürfen;
f) Entscheidungen zu bestimmten Aufgaben, die dem Hauptausschuss vom Präsidium zugewiesen werden.
g) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, die nicht eine Zweckänderung oder die Auflösung zum Beschlussgegenstand haben.

1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten
b. zwei Vizepräsidenten
c. dem Schatzmeister
d. bis zu 10 weiteren Mitgliedern
e. dem Vorsitzenden der Sportjugend Chemnitz
f. dem Gleichstellungsbeauftragten
g. einem Vertreter des Behindertensports
h. einem Vertreter der Sport-Fachverbände
i. dem Geschäftsführer (mit beratender Stimme)

j. dem Ehrenpräsidenten (mit beratender Stimme)

2. Die Präsidiumsmitglieder a) bis d) sowie f) werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Präsidiumsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Nicht-Besetzung ist der Hauptausschuss zur Kooptierung von Präsidiumsmitgliedern berechtigt. Das Präsidium ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden oder Nichtbesetzung die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des Schatzmeisters aus seinen Reihen neu zu besetzen.
Die Vertreter der Behinderten-Abteilungen/-vereine und die Vorsitzenden/Präsidenten der Sport-Fachverbände wählen jeweils ihren Vertreter. Die Sportjugend wählt auf dem Jugendtag ihren Vorsitzenden.

3. Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme.

4. Zusätzlich zu den in der Satzung bereits genannten Aufgaben obliegen dem Präsidium ferner:

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht dem Hauptausschuss bzw. der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dabei sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses bindend.
b) Das Präsidium entscheidet über den Einsatz des hauptamtlichen Geschäftsführers.
c) Das Präsidium hat mindestens 4 Beratungen im Jahr durchzuführen, auf denen unter anderem die Tagungen des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlungen des SSBC vorzubereiten sind.

5. Die Präsidiumsmitglieder a), b), c) und e) bilden das geschäftsführende Präsidium. Es hat insbesondere unter Mitwirkung des Geschäftsführers die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Der Präsident vertritt den SSBC allein. Die zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister des SSBC müssen jeweils zu zweit gemeinsam handeln.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für seine Tätigkeit kann der Vorstand eine angemessene Vergütung erhalten.
Über die Höhe dieser Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

1. Der SSBC kann auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages einen Geschäftsführer anstellen. Die Entscheidung trifft gemäß §13 Abs. 4b das Präsidium. Für den Fall der Anstellung werden die Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung durch das Präsidium geregelt.

2. Alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des SSBC werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.

3. Der Geschäftsführer ist unabhängig von einer Anstellung nach Abs. 2 besonderer Vertreter nach §30 BGB. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Er erhält vom Präsidium eine Bestellungsurkunde.

4. Das Präsidium hat bei der Bestellung und bei der Ausgestaltung des Vertrages nach Abs. 2 sicherzustellen, dass zwischen der organschaftlichen Bestellung und dem Anstellungsverhältnis eine rechtliche Verbindung hergestellt wird.

5. Das Präsidium kann die Bestellung des Geschäftsführers vor Ablauf der Amtszeit nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch das Präsidium.

6. Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Präsidium und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Im Übrigen gilt die Stellenbeschreibung des Geschäftsführers.

7. Der Geschäftsführer vertritt den Verein in wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten. Die konkreten Aufgaben, Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen des Geschäftsführers in der Rolle als besonderer Vertreter werden durch das Präsidium in einer Geschäftsordnung geregelt.

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen. Beide Dokumente sind dem Präsidium zur Beratung, dem Hauptausschuss und aller vier Jahre der Mitgliederversammlung zur Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen.

3. Weitere Einzelheiten werden in der Finanz- und Kassenordnung geregelt.

1. Die Sportjugend Chemnitz ist die Jugendorganisation des SSBC. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung
der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Sportjugend Chemnitz ist an die Bestimmungen dieser Satzung
sowie die Gemeinnützigkeit des SSBC gebunden.

2. Die Sportjugend Chemnitz erarbeitet im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die vom Präsidium zu bestätigen ist.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der SSBC eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle, die von dem Geschäftsführer geleitet wird.
Für die Durchführung des Geschäftsbetriebes können weitere Mitarbeitende unterstellt werden.

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus und unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personen-bezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Soweit die in den jeweiligen datenrechtlichen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere
die folgende Rechte:

– das Recht auf Auskunft (Artikel 15 EU-DSVGO),
– das Recht auf Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit (Artikel 16 EU-DSVGO),
– das Recht auf Löschung (Artikel 17 EU-DSVGO),
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 EU-DSVGO),
– das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 EU-DSVGO),
– das Widerspruchsrecht (Artikel 21 EU-DSVGO).

1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DSGVO und dem BDSG bestellt das Präsidium einen Datenschutzbeauftragten.

2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Die Auflösung des SSBC kann nur mit Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen, zu der die Einladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese Einladung enthält den begründeten Antrag auf Auflösung. Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des SSBC wird sein Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Stadt Chemnitz für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke übergeben.

Hier findest du unsere Satzung auch zum Download:

Ordnungen